§ 19 und § 35 in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 950 ) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 45
SpkGÜbergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse
Stand 2024-12-19