Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und juristischen Personen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.
§ 6a
StaatshaftungsgesetzZulässigkeit des Gerichtsweges
Stand 1997-09-03