Jurafuchs

§ 9

Staatshaftungsgesetz
Materielle Verantwortlichkeit der Mitarbeiter und Beauftragten staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen
Stand 1997-09-03
(1)
Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer.
(2)
Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und vorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.

Meine Notizen

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