Oberregierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Regierungsoberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Regierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zolloberamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zollamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren2)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Zollsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.,
Regierungsdirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Oberregierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Regierungsoberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Regierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zolloberamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Regierungsoberamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zollamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Regierungsamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zollamtmänner
Regierungsamtmänner
Zolloberinspektoren
Regierungsoberinspektoren
Zollinspektoren2)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
Regierungsinspektoren2)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Regierungsamtsinspektoren
Zollschiffsamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Regierungshauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Regierungsobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Zollschiffsobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Zollsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Regierungssekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Zollschiffssekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.,
Regierungsdirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Oberregierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Regierungsoberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Regierungsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zolloberamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zollamtsräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren2)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
Zollbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Zollsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.,
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Forstsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Forstassistenten3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
– als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst
– sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4)Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.,
Leitende Kriminaldirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Kriminaldirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Kriminaloberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Kriminalräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
Kriminalmeister,
Leitende Polizeidirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Polizeidirektoren1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Polizeioberräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Polizeiräte1)Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
Polizeimeister,
Forsträte5)Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Forstsekretäre3)Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
Regierungsdirektoren
Landwirtschaftsdirektoren
Oberregierungsräte
Landwirtschaftsoberräte
Regierungsräte
Landwirtschaftsräte
Regierungsamtsräte
Landwirtschaftsamtsräte
Regierungsamtmänner
Landwirtschaftsamtmänner
Regierungsoberinspektoren
Landwirtschaftsoberinspektoren
Regierungsinspektoren
Landwirtschaftsinspektoren
als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
Leitende Bergdirektoren
Bergdirektoren
Bergoberräte
Bergräte
Technische Amtsräte
Technische Amtmänner
Technische Oberinspektoren.
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.