Jurafuchs

§ 5

StiftG NRW
Aufsicht
Stand 2023-05-30
(1)
Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landes im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen nach § 11 jedoch nur nach Maßgabe des § 12.
(2)
Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 9 sind nicht anzuwenden.
(3)
Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 ( GV. NRW. S. 806 ) in der jeweils geltenden Fassung.

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