Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__288.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).