(1)Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.(2)Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.← § 286 Vertretung von Abwesenden§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige →