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Jurafuchs

§ 289

STPO
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Stand 2026-04-20
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

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