Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
§ 289
StPOBeweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Verfahren gegen Abwesende
Stand 2026-05-06