Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__289.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).