Zuständige Behörde im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
1.
die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie
2.
andere Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.