Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird ergänzend zu § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.
§ 6
SVwVfGErstattung von Kosten im Vorverfahren
Stand 2025-08-27