Jurafuchs

§ 3

SWErG
Organe
Stand 2015-11-24
(1)
Die Organe der Anstalt sind
1.
die Direktorin oder der Direktor,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
der Fachbeirat.
(2)
Die für Wohnen zuständige Senatsverwaltung bestellt eine Direktorin oder einen Direktor zur Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsleitung.
(3)
Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn einer jeden Legislaturperiode vom Senat bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der für Wohnen zuständigen Senatsverwaltung und ein Mitglied von der Senatsverwaltung für Finanzen benannt. Je ein Mitglied wird von den Beschäftigtenvertretungen der landeseigenen Wohnungsunternehmen und den Mietergremien der landeseigenen Wohnungsunternehmen benannt. Der Verwaltungsrat kann jederzeit Berichterstattung über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Die wesentlichen Ergebnisse seiner Beratungen werden veröffentlicht, soweit keine schützenswerten wirtschaftlichen Daten der landeseigenen Wohnungsunternehmen entgegenstehen. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie deren oder dessen Stellvertretung zur Vertretung des Verwaltungsrats gegenüber der Geschäftsleitung.
(4)
Die Anstalt beruft einen Fachbeirat, der sie bei den von ihr zu erfüllenden Aufgaben berät.
(5)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Fachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Für die Teilnahme an Sitzungen kann mit Zustimmung durch die für Wohnen zuständige Senatsverwaltung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(6)
Beschlüsse werden von den Organen der Anstalt jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

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