(1)
Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
(2)
Die Geschäftsleitung erarbeitet unter Zugrundelegung der für die Aufgaben der Anstalt nach dem Landeshaushalt jährlich verfügbaren Mittel einen Arbeitsplan, der vom Verwaltungsrat beschlossen wird.