(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Bestimmungen der Abgabenordnung 1977 entsprechend anzuwenden:
1. Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
a) der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
b) des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
c) des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".
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