Jurafuchs
§ 15

§ 15

ThürKAG
Geltung der Abgabenordnung
Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften
Stand 2000-09-19
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Bestimmungen der Abgabenordnung 1977 entsprechend anzuwenden: 1. Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - 2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - 3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - 4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - 5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - 6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - (2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle a) der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, b) des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)", c) des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".

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