Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
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