(1)Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.(2)Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz.(3)§ 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten.← § 12a Arbeitnehmerähnliche PersonenAnhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III →