(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz.
(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten.
§ 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 3.7.2015 I 1130 mWv 10.7.2015; nach Maßgabe der Gründe mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 - 1 BvR 1571/15 u. a. -
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Quelle: gesetze-im-internet.de/tvg/__13.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).