Jurafuchs

§ 3

TVG
Tarifgebundenheit
Stand 2026-04-30
(1)
Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2)
Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3)
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
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1 interaktive Fall zu § 3 TVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.