Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Finanzministerium, soweit sie erlassen werden
1.
zu den Vorschriften für die Richter im Landesdienst, im Benehmen mit dem Justizministerium,
2.
zu den Vorschriften für die Beamten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Ausnahme der Landesbeamten, im Benehmen mit dem Innenministerium.