(1)
Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlaß
1.
der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
2.
der Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen,
3.
der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2)
Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines weiteren oder anderen Richteramtes nach § 27 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.