Für die Einziehung von Gebühren nach § 32 dieses Gesetzes gilt das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 61 (aufgehoben)§ 63 (Inkrafttreten)1 →