Eine Versammlung in geschlossenen Räumen liegt vor, wenn sie durch bauliche Anlagen oder sonstige Begrenzungen von der Allgemeinheit abgeschirmt ist und sie kein erhöhtes Gefährdungspotential für das räumliche Umfeld entfaltet.
§ 20
SächsVersGBegriff
Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2024-07-22