Amtshandlungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Abschnitt 4 sind kostenfrei.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Einziehung§ 28 Aufschiebende Wirkung →