Jurafuchs

§ 18

SächsVwOrgG
Selbsteintrittsrecht
Übertragung von Zuständigkeiten und Aufsicht
Stand 2025-07-10
Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:
1.
bei Gefahr im Verzug oder
2.
wenn die ihr unmittelbar nachgeordnete Staatsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.

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