Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und beaufsichtigen die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden. 4
§ 4
SächsVwOrgGAufgaben
Die obersten Staatsbehörden
Stand 2025-07-10