(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) anzuwenden sind.
(2)
Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.