Jurafuchs

§ 2

LVwZG
Allgemeines
Stand 2007-07-03
(1)
Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2)
Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in §§ 10 und 11 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3)
Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

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