Jurafuchs

Art. 1

Verwaltungsgemeinschaftsordnung
Wesen und Rechtsform
Die Verwaltungsgemeinschaft
Stand 1982-10-26
(1)
Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder.
(2)
Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamtinnen und Beamten sein.

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