Zuständige Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind1.die Gemeinden und die Verbandsgemeinden,2.andere Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich§ 3a Öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen →