Für die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen ist § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften§ 4 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Verträge →