Jurafuchs
§ 62

§ 62

VwVfG NRW
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Stand 2024-12-10
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Teil V Besondere Verfahrensarten Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren

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