Jurafuchs
§ 98

§ 98

VwVfG NRW
Inkrafttreten
Stand 2024-12-10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Zusatz (Artikel 5 des Elektronik-Anpassungsgesetzes vom 6.7.2004 ( GV. NRW. S. 370 )) Schluss- und Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG. NRW) in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung findet auf die am Tag des In-Kraft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Tag des In-Kraft-Tretens nach der bis dahin geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW. Wenn nach In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW eine vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit die zuvor geltende Fassung des § 53 VwVfG. NRW anzuwenden. Soweit Artikel 1 Nr. 17 in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintritt und in diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen In-Kraft-Treten als beendigt, und die neue Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt gehemmt. Zusatz 2 (Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 ( GV. NRW. S. 294 )) Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht. Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 ( GV. NRW. S. 602 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 ( GV. NRW. S. 230 ) geändert worden ist,“

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