Jurafuchs

§ 1

WiBeZustVO
Stand 2001-05-23
Das Ministerium für Justiz und Gesundheit entscheidet abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsbehörden, die der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegen. Es entscheidet in diesen Fällen auch über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen und Maßnahmen des Vollzugs und der Vollstreckung.

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