Kommt ein Zweckverband den ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach, hat die zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den Zweckverband einzuleiten.
§ 8
ZwVerbSGAufsichtsrechtliche Maßnahmen
Stand 1996-12-04