(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
§§ 1 bis 6 gelten nur für solche Rechtsfehler, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgetreten sind. §§ 7 und 8 finden keine Anwendung auf Zweckverbände, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet werden.
(3)
Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) bleiben unberührt.
Potsdam, den 4. Dezember 1996
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich