Jurafuchs

§ 3

AbfZustVO
Zuständigkeit des Landesamtes für Geologie und Bergwesen
Stand 2013-03-06
(1)
Das Landesamt für Geologie und Bergwesen ist zuständig für die Überwachung der Entsorgung der in Betrieben des Untertagebergbaus über und unter Tage anfallenden Abfälle, bis zu deren Übergabe an einen Dritten, nach den §§ 47, 49 bis 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2)
Soweit in der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen Deponien ohne die erforderliche abfallrechtliche Zulassung nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes errichtet oder betrieben wurden oder werden, ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen auch zuständig für die in diesem Zusammenhang notwendigen abfallrechtlichen Anordnungen, Zulassungen und Maßnahmen der Überwachung sowie für die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Aufgaben. § 6 findet keine Anwendung.

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