Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, werden von der zuständigen Behörde zu Ende geführt, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens als zuständig galt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Gleitende Verweisung§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →