Jurafuchs

§ 13

Abgrabungsgesetz
Bußgeldvorschriften
Stand 1979-11-23
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Bodenschätze ohne Genehmigung abbaut,
2.
entgegen § 11 nicht duldet, daß eine mit der Durchführung des Gesetzes beauftragte Person das Abbau- und Betriebsgelände betritt,
3.
entgegen § 12 Abs. 1 die Abgrabung fortsetzt, obwohl diese durch eine vollziehbare Verfügung der Genehmigungsbehörde untersagt worden ist,
4.
eine vollziehbare Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, eine bereits begonnene Abgrabung entsprechend der Genehmigung vollständig durchzuführen, nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

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