Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien zu erlassen.
§ 15
AbgrabungsgesetzErmächtigung zum Erlass vonVerwaltungsvorschriften
Stand 1979-11-23