Zuständige Behörde für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Genehmigungsbehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Vorhaben im Außenbereich§ 5 Verordnungsermächtigung zur Einführung der Anzeigepflicht →