Die für den Städtebau zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 246 Absatz 1a des Baugesetzbuches anzuzeigen sind.
§ 5
AG-BauGB M-VVerordnungsermächtigung zur Einführung der Anzeigepflicht
Stand 1998-01-30