(1)
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch vom 16. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 732) außer Kraft.