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In Ämtern mit eigener Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Verwaltung von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet wird. Verzichtet ein hauptamtlich verwaltetes Amt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen oder wird ein solcher Verzicht angeordnet, tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltung in den einstweiligen Ruhestand.