Jurafuchs

§ 26

AO
Durchführungsbestimmungen
Siebenter Teil Schlussbestimmungen
Stand 2003-02-28
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
den Schriftkopf im Schriftverkehr des Amtes,
2.
das Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern und
3.
die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder des Amtsausschusses, insbesondere über

dabei sind die Einwohnerzahlen der Ämter zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.

Meine Notizen

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