Jurafuchs

§ 1

BbgAufarbBG
Zweck des Gesetzes
Stand 2021-10-06
Dieses Gesetz regelt die Stellung des Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur. Es dient damit auch der Ausführung von § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

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