Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit diesem Gesetz zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2b (außer Kraft getreten)§ 4 Bericht →