Jurafuchs
§ 22

§ 22

AufenthG 2004
Aufnahme aus dem Ausland
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Stand 2026-05-06
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.

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