Jurafuchs
§ 91b

§ 91b

AufenthG 2004
Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
Datenschutz
Stand 2026-05-06
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln: 1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, 3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

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