Jurafuchs

§ 2

SächsAuslZuG
Ausländerbehörden
Stand 2018-07-26
(1)
Ausländerbehörden nach den in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind:
1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Ausländerbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als höhere Ausländerbehörde und
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden.
(2)
Für den Vollzug der in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind die unteren Ausländerbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Die Aufgaben der unteren Ausländerbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4)
Die Fachaufsicht über die unteren Ausländerbehörden führt die höhere Ausländerbehörde. 2

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