Jurafuchs

§ 4

SächsAuslZuG
Verordnungsermächtigung
Stand 2018-07-26
1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden
1.
der höheren Ausländerbehörde oder
2.
einzelnen unteren Ausländerbehörden

zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht. 2Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 2 den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden Mehrbelastung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.4zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 2 den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden Mehrbelastung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.4

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