Jurafuchs

§ 3

SächsAuslZuG
Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde
Stand 2018-07-26
Die höhere Ausländerbehörde ist zuständig
1.
nach § 24 Absatz 3, §§ 40 und 42 Satz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
nach dem Aufenthaltsgesetz und ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat, sowie
3.
für Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen einschließlich der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in diesen Einrichtungen.

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