Jurafuchs
§ 79

§ 79

BauO LSA
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Bauaufsichtliche Maßnahmen
Stand 2013-09-10
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

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